Einsichtsberechtigung
In die genehmigte Verhandlungsschrift darf jedes Gemeindemitglied Einsicht nehmen, wenn es die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, das l6. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz hat.

[Die für die Wahlberechtigung notwendige Vollendung des 16. Lebensjahres (am Wahltag) muss zumindest am Tage der Einsichtnahme gegeben sein, zumal das betreffend Gemeindemitglied bereits in die Gemeinde-Wählerevidenz einzutragen war, sobald sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 15. Lebensjahr vollendet hatte.
Unter diesen Umständen (abgesehen von der Staatsbürgerschaft) einsichtsberechtigt sind Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, sofern sie nach den Bestimmungen des Wählerevidenz-Gesetzes in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.]


Eine strenge wörtliche Auslegung des Begriffes "Einsichtnahme" führt zu dem Schluß, dass eine Abschriftnahme oder die Anfertigung von Kopien von der Verhandlungsschrift Gemeindemitgliedern nicht gestattet ist.


Bei Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift ist eine Einsichtnahme (ausgenommen durch die Mitglieder des Genmeinderats) unzulässig.

Von der Einsicht ausgeschlossen sind auch die "gesonderten Verhandlungsschriften" - über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt werden.