Gesonderte Verhandlungsschrift Gesonderte Verhandlungsschriften dürfen einer Gemeinderatspartei nicht zur Verfügung gestellt werden. Anläßlich der Genehmigung der gesonderten Verhandlungsschrift ist die Öffentlichkeit auszuschließen, falls eine Verlesung dieser Verhandlungsschrift oder eine Debatte hierüber stattfindet. Die gesonderte Verhandlungsschrift ist im Gemeindearchiv aufzubewahren. |
|||