"Minderheitsmeinung" -
Aufnahme in die Verhandlungsschrift
Ein Mitglied des Gemeinderats, das Wert darauf legt, dass seine in der Debatte über einen Tagesordnungspunkt geäußerte - von der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats abweichende - Meinung in die Verhandlungsschrift ausdrücklich aufgenommen wird, muss dies unmittelbar nach der Abstimmung verlangen.
Eine nach der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung ist unbeachtlich.

Unter "abweichender Meinung" wird die Äußerung eines Gemeinderatsmitgliedes zu verstehen sein, die von dem den Beschluß tragenden Grundtenor - ganz gleich, ob der betreffende Gemeinderat für oder gegen den Beschluß gestimmt hat - abweicht. In der Mehrzahl der Fälle wird jedoch das "überstimmte" Gemeinderatsmitglied die seiner Auffassung nicht adäquate Beschlußfassung mit dem Wortlaut seiner abweichenden Meinung dokumentiert sehen wollen.