Zusendung der Verhandlungsschrift an die Gemeinderatsparteien
Die Zusendung hat zu erfolgen, ohne dass es eines diesbezüglichen Antrages bedürfte. Zu beachten ist, dass die Zusendung einer "gesonderten Verhandlungsschrift" (über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt werden) nicht zulässig ist.

Die Zusendung der Verhandlungschrift auch auf elektronischem Wege ist dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und diese von der jeweiligen Gemeinderatspartei gewünscht wird.