Unvereinbarkeitsbestimmungen

  • Der Bürgermeister darf während seiner Amtstätigkeit keine leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, in einer auf dem Gebiete des Bankwesens, des Handels, der Industrie oder des Verkehrs tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer Sparkasse einnehmen.
  • Insbesondere darf er weder Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der bezeichneten Art noch Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse sein, ausgenommen bei Gemeindesparkassen.
  • Dies gilt sinngemäß hinsichtlich der Tätigkeit in Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit mit Ausnahme der Landesversicherungsanstalten.

Wenn jedoch die betreffende Gemeinde an einem solchen Unternehmen beteiligt ist und der Gemeinderat erklärt, dass es im Interesse der Gemeinde gelegen ist, kann der Bürgermeister in der Leitung eines solchen Unternehmens tätig werden. Das diesbezügliche Verfahren wird im Unvereinbarkeitsgesetz geregelt.

  • Der Bürgermeister darf nicht dem Prüfungsausschuß angehören und auch nicht gleichzeitig Mitglied der Landesregierung sein.