Das Gemeindegebiet
Das Gemeindegebiet wird von jenen Grundstücken gebildet, die nach geltendem Recht zur Gemeinde gehören. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören; somit kann es keine Grundstücke geben, die nicht Teil eines Gemeindegebietes sind.
Das Gemeindegebiet ist der räumliche Bereich, in dem die Gemeinde als Gebietskörperschaft hoheitliche Verwaltungstätigkeiten entfaltet. Hoheitliches Verwaltungshandeln ist daher ausschließlich auf das Gemeindegebiet beschränkt. Daher darf die Gemeinde insbesondere ihr Recht, Abgaben auszuschreiben nur an solche Tatbestände anknüpfen, die innerhalb des Gemeindegebietes verwirklicht werden können. Hingegen können Privatwirtschaftliche Akte der Gemeinden (z. B. Erwerb von Vermögen), auch außerhalb des Gemeindegebietes gesetzt werden.


Änderungen des Gemeindegebietes
Gebietsänderungen dürfen nur aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen der beteiligten Gemeinden erfolgen, wobei jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen ist, dass jede der beteiligten Gemeinden nach der Gebietsänderung fähig ist, die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Ebenso ist auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Einwohner Rücksicht zu nehmen und eine Teilung von Katastralgemeinden tunlichst zu vermeiden.
Fallen dem Land Burgenland durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so werden diese - wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird - einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zweckentsprechend, insbesondere unter Bedachtnahme auf die geografische Lage, zugewiesen. Für die Zuweisung von Gebietsteilen gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz erforderlich.
Bei Gebietsänderungen ist auch darauf Bedacht zu nehmen dass sich die Grenzen der Ortsgemeinden, der politischen Bezirke und der Gerichtsbezirke nicht schneiden dürfen.
Gebietsänderungen sind auch gegen den Willen der beteiligten Gemeinden zulässig, weil es ein absolutes Recht der (individuellen) Gemeinden auf deren Existenz nicht generell gibt, sondern nur bestimmten, individuell in bundesverfassungsrechtlichen Normen festgelegten Gemeinden zukommt; es sind dies die Städte mit eigenem Statut. Allerdings bedarf es bei Gebietsänderungen gegen den Willen der beteiligten Gemeinden eines Landesgesetzes.


Grenzänderungen
Grenzänderungen sind Änderungen in den Grenzen von Gemeinden. Bei einer Grenzänderung bleiben alle beteiligten Gemeinden als solche bestehen.
Zu Änderungen in den Grenzen von Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz erforderlich.
Wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Anzahl der Gemeinderatsmandate bedingt, hat die Landesregierung den Gemeinderat aufzulösen und innerhalb von sechs Wochen Neuwahlen auszuschreiben.
Im Falle der Auflösung des Gemeinderates erlöschen alle Mandate; es erlischt gleichzeitig auch das Amt des Bürgermeisters, der weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Mitglieder der Ausschüsse, der Ortsvorsteher und der Ortsausschüsse. Daher hat die Landesregierung zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters einen Regierungskommissär einzusetzen.



Vereinigung von Gemeinden
Zwei oder mehrere aneinander grenzende Gemeinden des gleichen politischen Bezirks können sich zu einer Gemeinde vereinigen. Hiezu bedarf es übereinstimmen-
der, mit Zweidrittelmehrheit gefasster Gemeinderats-
beschlüsse.
Durch die Vereinigung von Gemeinden gehen die Rechte und Pflichten dieser Gemeinden auf die neue Gemeinde über.
Zwecks Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters wird ein Regierungskommissär eingesetzt
Nach der Vereinigung der Gemeinden ist innerhalb von sechs Monaten eine Gemeinderats- und Bürgermeister-
wahl auszuschreiben (§ 11 Abs. 3).
Gegen den Willen eiener Gemeinde ist die Vereinigung von Gemeinden nur durch ein Landesgesetz möglich.


Trennung einer Gemeinde
Eine Trennung in zwei oder mehrere Gemeinden kann erfolgen, wenn der Gemeinderat die Trennung mit Zweidrittelmehrheit beschließt und jede dieser neu zu bildenden Gemeinden voraussichtlich für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen aufbringen kann.
Zur Trennung einer Gemeinde gegen ihren Willen ist ein Landesgesetz erforderlich.
Die neu gebildeten Gemeinden treten grundsätzlich in die Rechte der "alten" Gemeinde ein. Mit der Trennung der Gemeinde hört diese zu bestehen auf; sie ist als Rechtssubjekt untergegangen.
Zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters wird ein Regierungskommissär eingesetzt .
Nach der Trennung der Gemeinden ist innerhalb von sechs Monaten eine Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl auszuschreiben.


Neubildung einer Gemeinde
Aus Gebietsteilen aneinander grenzender Gemeinden kann durch Landesgesetz eine neue Gemeinde gebildet werden. Da jedes Grundstück zu einer Gemeinde gehören muss, kann eine Neubildung nur aus Gebietsteilen (aneinandergrenzender) Gemeinden erfolgen.
Zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters wird ein Regierungskommissär eingesetzt.
Innerhalb von sechs Monaten ist eine Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl auszuschreiben .



Aufteilung einer Gemeinde
Durch Landesgesetz kann auch eine Gemeinde auf zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden aufgeteilt werden Die Aufteilung der Gemeinde bewirkt ihren völligen Untergang.
Der Name der durch Neubildung entstandenen Gemeinde wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
Wenn die Aufteilung eine Änderung der Anzahl der Gemeinderatsmandate bedingt, ist der Gemeinderat aufzulösen; es erlöschen damit alle Mandate. Es erlischt gleichzeitig auch das Amt des Bürgermeisters, der weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Mitglieder der Ausschüsse, der Ortsvorsteher und der Ortsausschüsse. Daher hat die Landesregierung zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters einen Regierungskommissär einzusetzen.