(4) Ist der Gemeindevorstand in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlussunfähig so geht seine Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über. Bei Beschlussunfähigkeit wegen Befangenheit gilt jedoch § 49 Abs. 4.

Beschlußunfähigkeit liegt (allgemein) vor, wenn nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeindevorstandes bei der Beschlußfassung anwesend sind. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder auszugehen ist; der Bürgermeister, der einer Gemeinderatspartei angehört, die keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist gemäß § 17 Abs. 3 nicht stimmberechtigt.
29) In der (unter Berufung auf die Beschlußunfähigkeit) neuerlich einberufenen Sitzung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Dies ergibt sich aus der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 41 Abs. 2.