DER ÜBERTRAGENE WIRKUNGSBEREICH DER GEMEINDE


Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde

  • nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Bundes oder
  • nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Landes

zu besorgen hat.


Grundsätzliche Bemerkungen
Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.

Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches werden von der Gemeinde (im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes) in eigener Verantwortung, frei von Weisungen besorgt.

Der „übertragene Wirkungsbereich“ ist nun der zweite Teil des Aufgabenbereiches der Gemeinde. Hier ist die Gemeinde zugleich Verwaltungssprengel und wird funktionell als Bundes- oder Landesbehörde tätig.
Demgemäß gibt es keinen innergemeindlichen Instanzenzug; die von den Organen der Gemeinde erlassenen Verwaltungsakte sind bei den staatlichen Behörden anfechtbar. Der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters geht in den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - an die Bezirkshauptmannschaft und in weiterer Folge an die Landesregierung, in Angelegenheiten des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches an den Landeshauptmann und - soweit ein weiterer Rechtszug eingerichtet ist - an den zuständigen Bundesminister.


Bürgermeister als vollziehendes Organ

Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt; er ist hiebei in den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes und in den Angelegenenheiten des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden.
Der Bürgermeister ist wegen Gesetzesverletzung sowie Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung der Landesregierung (in dem vom Land übertragenen Wirkungsbereich) bzw. dem Landeshauptmann (in dem vom Bund übertragenen Wirkungsbereich) verantwortlich.


Umfang der Aufgaben
Der übertragene Wirkungsbereich der Gemeinde ist inhaltlich nicht konkret bestimmt; den Umfang der Aufgaben der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich bestimmt der Bundesgesetzgeber und der Landesgesetzgeber.