Nachtragsvoranschlag
Ein Nachtragsvoranschlag ist notwendig, wenn

  • sich während des Haushaltsjahres die Notwendigkeit einer Ausgabe ergibt, die im Voranschlag nicht vorgesehen ist (außerplanmäßige Ausgabe) oder
  • sich zeigt, dass der veranschlagte Ausgleich zwischen den Ausgaben und Einnahmen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlags eingehalten werden kann.

In diesen Fällen ist der Bürgermeister verpflichtet dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen.

Für überplanmäßige Ausgaben und Kreditübertragungen ist ein Nachtragsvoranschlag nur erforderlich, sofern sie jeweils insgesamt 10 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags nicht übersteigen.

Für den Nachtragsvoranschlag gelten die Bestimmungen für die Erstellung des Voranschlages sinngemäß, also die Bestimmungen über die

  • Prüfung des Voranschlages durch die Aufsichtsbehörde
  • Vorlage des Voranschlages an die Aufsichtsbehörde
  • Anhörung des Gemeindevorstands
  • Einwendungen der Gemeindebürger gegen den Voranschlagsentwurf
  • Zusendung des Voranschlagsentwurfes an die Gemeinderatsparteien