S. die Ausführungen zu den
sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des § 41 über die
Beschlussfähigkeit des Gemeinderats.
Beschlussfähigkeit
Der Prüfungsaussschuss ist beschlussfähig, wenn
- sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und
- mindestens zwei Drittel bei der Beschlussfassung anwesend sind.
Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.
War der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Prüfungsausschussmitglieder verlangt wird. Der Prüfunsgausschuss ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Sind bei einer solchen Sitzung jedoch mindestens zwei Drittel der Prüfungsausschussmitglieder bei der Beschlussfassung anwesend, so können auch andere Verhandlungsgegenstände durch einstimmigen Beschluss des Prüfungsausschusses nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden
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