S. die Ausführungen zu den
sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des § 36 über die
Einberufung des Gemeinderats.

Einberufung des Prüfungsausschusses
Der Prüfungsausschuss wird vom Obmann nach Bedarf zu Sitzungen einberufen.

Bei der Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass möglichst alle Mitglieder des Prüfungsausschusses an der Sitzung teilnehmen können.

Der Obmann hat den Prüfungsausschuss innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der Prüfungsausschussmitglieder unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird.
Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten.

Modalitäten der Einberufung des Prüfunsgausschusses
Die Einberufung hat gegen Nachweis an die Mitglieder des Prüfungsausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, dass sie spätestens am fünften Amtstag vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Die Zustellung der Einberufung kann bei Abwesenheit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses auch an volljährige Hausangehörige (Familienmitglieder, Bedienstete) erfolgen.

Ist die Zustellung auf diesem Wege nicht möglich, so ist die Einberufung beim Gemeindeamt zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch eine schriftliche Anzeige und nach Tunlichkeit auch durch mündliche Mitteilung an die Nachbarn bekanntzugeben. Die Anzeige ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.

Die vorschriftsmäßige Hinterlegung der Einberufung hat die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluss.

Den Sitzungen des Prüfungsausschusses können auch Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden (§ 34 Abs. 1).