S. die Ausführungen zu den Einberufung des Prüfungsausschusses Bei der Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass möglichst alle Mitglieder des Prüfungsausschusses an der Sitzung teilnehmen können. Der Obmann hat den Prüfungsausschuss innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der Prüfungsausschussmitglieder unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird. Modalitäten der Einberufung des Prüfunsgausschusses Ist die Zustellung auf diesem Wege nicht möglich, so ist die Einberufung beim Gemeindeamt zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch eine schriftliche Anzeige und nach Tunlichkeit auch durch mündliche Mitteilung an die Nachbarn bekanntzugeben. Die Anzeige ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen. Die vorschriftsmäßige Hinterlegung der Einberufung hat die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluss. Den Sitzungen des Prüfungsausschusses können auch Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden (§ 34 Abs. 1). |
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