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Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
Zur Beschwerdeführung ist die Gemeinde als juristische Person berechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass der Bürgermeister ohne jede Einschränkung zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufen ist.
Beschwerdevoraussetzungen
Eine Beschwerde gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde an den Verwaltungsgerichtshof kann (gem. Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) erhoben werden, wenn die Gemeinde behauptet, durch diesen Bescheid wegen einer gesetzwidrigen Ausübung des Aufsichtsrechtes in ihren Rechten verletzt zu sein.
Zur Beschwerde im Einzelnen:
Die Frist zur Erhebung dieser Beschwerde beträgt sechs Wochen und beginnt, wenn der Bescheid der Gemeinde zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid aber bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Datum und Geschäftszahl des Bescheides),
- die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (Bezirkshauptmannschaft, Landesregierung oder Landeshauptmann),
- den Sachverhalt,
- die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die Gemeinde verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- ein bestimmtes Begehren (Aufhebung des Bescheides),
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Zustelldatum des Bescheides).
- Die Beschwerde ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen.
- Die Gemeinde kann ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen, wobei sie durch den Bürgermeister oder durch ein bevollmächtigtes Organ vertreten werden kann oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; in Abgaben- und Abgabenstrafsachen können sie sich auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) schließt nicht aus, dass auch die Parteien selbst erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
- Einer Beschwerde kommt kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu, doch hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die Gemeinde ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Säumnisbeschwerde
Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren - sei es im administrativen Instanzenzug oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht - angerufen werden konnte, von der Gemeinde auch angerufen worden ist und binnen sechs Monaten in der Sache nicht entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Demnach muss bei Säumnis der Bezirkshauptmannschaft zunächst ein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an die Landesregierung gestellt werden. Erst wenn auch die Landesregierung ihrer Entscheidungspflicht nicht nachkommt, kann eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; sie hat den Sachverhalt, die Beschwerdepunkte und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Als belangte Behörde ist jene oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde.
Gegen Bescheide der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft kann, da hiegegen keine Berufungsmöglichkeit gegeben ist, sofort Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Parteistellung der Gemeinde als Mitbeteiligte
Die Gemeinde hat Parteistellung auch dann, wenn gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde gem. Art. 131 B-VG erhoben wird und sie durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Demnach ist die Gemeinde - wenn eine Partei den im Vorstellungverfahren ergangenen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof anficht - Mitbeteiligte, da ihre rechtlichen Interessen berührt werden. Der Gemeinde kann nämlich im Falle der Aufhebung des Bescheides der Aufsichtsbehörde und durch die neuerliche Entscheidung ein Rechtsnachteil erwachsen. Die Gemeinde muss daher als Mitbeteiligte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
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