§ 36
Einberufung des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat wird zu einer Sitzung durch den Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen.
(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten.
(3) Die Einberufung hat gegen Nachweis an die Mitglieder des Gemeinderats unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, dass sie spätestens am fünften Amtstag vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Die Zustellung der Einberufung kann bei Abwesenheit eines Mitglieds des Gemeinderats auch an volljährige Hausangehörige (Familienmitglieder, Bedienstete) erfolgen.
(4) Ist die Zustellung auf diesem Wege nicht möglich, so ist die Einberufung beim Gemeindeamt zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch eine schriftliche Anzeige und nach Tunlichkeit auch durch mündliche Mitteilung an die Nachbarn bekanntzugeben. Die Anzeige ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.
(5) Die vorschriftsmäßige Hinterlegung der Einberufung hat die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluss.
(6) Bei Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderats an der Sitzung teilnehmen können.