§ 40
Rechte der Mitglieder des Gemeinderats
(1) Die Mitglieder des Gemeinderats sind in Ausübung ihres Mandats frei und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderats sind berechtigt in den Gemeinderatssitzungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Sie haben ferner das Recht nach Bekanntgabe der Tagesordnung während der Amtsstunden bis zur Sitzung und während der Sitzung in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen.
(3) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde sind die Mitglieder des Gemeinderats berechtigt in den Gemeinderatssitzungen Anfragen an den Bürgermeister, an die Mitglieder des Gemeindevorstands sowie an Ausschussvorsitzende zu richten. Diese Anfragen sind spätestens in der nächsten Sitzung zu beantworten.