Gemeinderatspartei

Unter dem Begriff „Gemeinderatspartei“ versteht man jene Partei, deren Mitglieder auf Grund eines Wahlvorschlages einer wahlwerbenden Partei von der Gemeindewahlbehörde als gewählt erklärt worden sind. Die „wahlwerbende Partei“ wird dergestalt zur „Gemeinderatspartei“, die von den „anderen wahlwerbenden Parteien“, die sich an der künftigen Wahlwerbung beteiligen wollen, unterschieden wird.
Aus dem Begriff der „wahlwerbenden Partei“ aber ergibt sich, dass später Änderungen unbeachtlich sind, weil die Zugehörigkeit zu einer Wahlpartei (der späteren „Gemeinderatspartei“) nicht von späteren Willenserklärungen abhängt, sondern sich von der Kandidatur auf derselben Liste „ableitet“, wobei dies auch für „nachgerückte“ Ersatzmitglieder gilt. Diese dem „Wahlergebnis entsprechende Stärke bleibt für die gesamte Dauer der Gemeinderatsperiode maßgebend, sie perpetuiert die stärkemäßige Zusammensetzung des Gemeinderates. Eine andere Mandatsstärke als jene, die sich aus der Gemeinderatswahl ergibt, kann eine Wahlpartei - also demnach auch die „Gemeinderatspartei“ - gar nicht haben. (VfGH Erk. WI-25/92).
In seinem Erk. Slg. 13.643/1993 hat der Verfassungsgerichtshof zum Begriff „Wahlpartei“ folgendes ausgeführt:
„Art. 117 Abs. 5 B-VG spricht von '[i]m Gemeinderat vertretene[n] Wahl parteien'. Wenn auch die 'wahlwerbenden Parteien' im strengen Sinn im Zeitpunkt der Bestellung des Gemeindevorstandes nicht mehr existieren (müssen), so deutet der Ausdruck "Wahlpartei“ doch unmißverständlich daraufhin, dass es sich hier nicht um beliebig zusammengestellte Fraktionen handelt, sondern um Personengruppen, die im engen Zusammenhang mit einer wahlwerbenden Partei stehen, und zwar einer Partei, die auf Grund des Wahlergebnisses in den Gemeinderat einzog. Demgemäß stellt die Vorschrift des Art. 117 Abs. 5 B-VG auf die letzte Gemeinderatswahl ab (. . . . . . . . . . .); sie hat den Zweck, dem Wähler bei der Gemeinderatswahl mittelbar auch einen Einfluss auf die Zusammensetzung des Gemeindevorstandes einzuräumen. Die Gemeindevorstandssitze dürfen danach nur auf jene im Gemeinderat vertretenen Parteien aufgeteilt werden, die als solche aus der Gemeinderatswahl hervorgegangen sind, und nur nach Maßgabe ihrer in der Gemeinderatswahl erreichten Stärke. Daraus folgt nicht nur, dass zwei oder mehrere Fraktionen sich insoweit nicht zu einer neuen, gelegentlichen Wahlpartei zusammenschließen können, sondern zugleich auch, dass sie nicht gespalten oder verkleinert werden können, weil die Zugehörigkeit zu einer derartigen Wahlpartei nicht von (späteren) Willenserklärungen abhängt, sondern sich von der Kandidatur auf derselben Liste ableitet.“ Angesichts dessen ist es von Verfassungs wegen ausgeschlossen, den Begriff der "Wahlpartei" mit dem Begriff der „politischen Partei" gleichzusetzen (VfGH. Erk. vom 7. März 2002, W 11-1/01, Slg. 16.480).

15) Dieser Anspruch ist Ausfluß des auf Art. 117 Abs. 2 B-VG gegründeten Verhältniswahlrechtes, das für Wahlen in den Gemeinderat gilt und seine weitere Ausformung in Art. 117 Abs. 5 B-VG gefunden hat, wonach "die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand" haben. Hat daher eine Gemeinderatspartei im Hinblick auf deren geringe Stärke (Nichterreichung der Wahlzahl) keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand, dann hat ein dieser Partei angehörender Bürgermeister kein Recht auf "Vertretung" im Gemeindevorstand in dem Sinne, dass ihm volle Rechtsstellung, also Entscheidungs- und Stimmrecht, zukommt; diesfalls ist er zwar Mitglied des Gemeindevorstandes, aber ohne Stimmrecht. Gleichwohl kommt einem solchen Bürgermeister - als Vorsitzender des Gemeindevorstandes - eine starke verfahrensrechtliche Stellung und damit „Entscheidungs“kompetenz (wenn auch nicht direkt inhaltlich) zu.