Abgabenausschreibung
Die Gemeinde hat das Recht, Abgaben auszuschreiben; dies ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die Bundes- und Landesgesetzgebung kann die Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Im Rahmen dieses freien Beschlussrechtes können die Gemeinden durch sog. “selbständige Verordnungen” Steuerquellen erschließen und sie nutzen.
Das Recht, Abgaben auszuschreiben, beinhaltet auch das Recht, diese Abgaben durch eigene Organe zu bemessen und einzuheben.


Festsetzung von Abgaben
Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 % festzusetzen. Die Festsetzung der Hebesätze kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden; diese Änderung wirkt auf den Beginn des Jahres zurück.

Die Gemeinden sind ferner ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende Abgaben auszuschreiben:

Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) , die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 %, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 % des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe;

Abgaben für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von anderen Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden;

Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;

Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrich-
tungen und -anlagen
, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.

Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen.



Einhebung weiterer Abgaben
Den Gemeinden wird durch Landesgesetz das Recht zur Einhebung folgender Abgaben eingeräumt:

Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen gemäß dem Baugesetz;

Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlußbeitrag, Anschlußbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) auf Grund des Kanalabgabegesetzes;

Eine einmalige Wasserleitungsabgabe

Gebühren und Entgelte für die Benützung der Abfallsammelstelle und der Abfallbehandlungsanlage.


Ersatzvornahme von Abgaben
Um zu gewährleisten, dass das den Gemeinden mit dem freien Beschlußrecht in Abgabensachen eingeräumte Entscheidungsrecht sich haushaltsmäßig nicht nachteilig auswirkt, kann eine Ersatzvornahme durch die Landesregierung erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt der Gemeinden erforderlich ist.


Für das Verfahren in öffentlichen Abgabensachen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO)