Einheitsgemeinde
Alle Gemeinden des Landes sind rechtlich gleichgestellt; ungeachtet ihrer Größe, ob sie Stadt- oder Landgemeinde, Großgemeinde oder Marktgemeinde sind - sie haben nach dem Bundes-Verfassungsgesetz grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten (Prinzip der “Einheitsgemeinde”). Allerdings nehmen zwei Gemeinden des Burgenlandes eine Sonderstellung ein: Eisenstadt und Rust. Diese sind Statutarstädte, d.h. sie haben ein eigenes Statut (“Eisenstädter Stadtrecht”, “Ruster Stadtrecht”). Sie unterscheiden sich von den übrigen Gemeinden dadurch, dass sie “neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen haben”.