Gemeindefarben
Während das Recht zur Führung des Gemeindewappens eines Verleihungsaktes der Landesregierung bedarf, ist die Gemeinde zur Führung von Gemeindefarben grundsätzlich ohne weiteres befugt, allerdings bedarf die Festsetzung der Gemeindefarben (die dem Gemeinderat obliegt) der Genehmigung der Landesregierung. Da die Festsetzung der Gemeindefarben durch den Gemeinderat dem eigenen Wirkungsbereich zuzuordnen ist, ist der betreffende Genehmigungsakt der Landesregierung als aufsichtsbehördliche Genehmigung anzusehen; der Gemeinde kommt daher im Genehmigungsverfahren Parteistellung zu. Eine Versagung der Genehmigung könnte sich daraus ergeben, dass der Symbolgehalt der in Aussicht genommenen Gemeindefarben dem anderer Rechtsträger gleichkommt.