Das Gemeindegebiet
Das Gemeindegebiet wird von jenen Grundstücken gebildet, die nach geltendem Recht zur Gemeinde gehören. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören; somit kann es keine Grundstücke geben, die nicht Teil eines Gemeindegebietes sind.
Das Gemeindegebiet ist der räumliche Bereich, in dem die Gemeinde als Gebietskörperschaft hoheitliche Verwaltungstätigkeiten entfaltet. Hoheitliches Verwaltungshandeln ist daher ausschließlich auf das Gemeindegebiet beschränkt. Daher darf die Gemeinde insbesondere ihr Recht, Abgaben auszuschreiben nur an solche Tatbestände anknüpfen, die innerhalb des Gemeindegebietes verwirklicht werden können. Hingegen können Privatwirtschaftliche Akte der Gemeinden (z. B. Erwerb von Vermögen), auch außerhalb des Gemeindegebietes gesetzt werden.


Änderungen des Gemeindegebietes
Gebietsänderungen dürfen nur aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen der beteiligten Gemeinden erfolgen, wobei jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen ist, dass jede der beteiligten Gemeinden nach der Gebietsänderung fähig ist, die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Ebenso ist auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Einwohner Rücksicht zu nehmen und eine Teilung von Katastralgemeinden tunlichst zu vermeiden.
Fallen dem Land Burgenland durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so werden diese - wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird - einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zweckentsprechend, insbesondere unter Bedachtnahme auf die geografische Lage, zugewiesen. Für die Zuweisung von Gebietsteilen gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz erforderlich.
Bei Gebietsänderungen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Grenzen der Ortsgemeinden, der politischen Bezirke und der Gerichtsbezirke nicht schneiden dürfen.
Gebietsänderungen sind auch gegen den Willen der beteiligten Gemeinden zulässig, weil es ein absolutes Recht der (individuellen) Gemeinden auf deren Existenz nicht generell gibt, sondern nur bestimmten, individuell in bundesverfassungsrechtlichen Normen festgelegten Gemeinden zukommt; es sind dies die Städte mit eigenem Statut. Allerdings bedarf es bei Gebietsänderungen gegen den Willen der beteiligten Gemeinden eines Landesgesetzes.