Gemeindemitglieder
Gemeindemitglieder sind jene Österreichischen Staatsbürger, die im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz haben, sowie auch Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die in der Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.


Rechte der Gemeindemitglieder

  • Sog. „politischen Rechte“; diese stehen nur jenen Gemeindemitgliedern zu, die zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, und zwar:
    • Teilnahme an einer Gemeindeversammlung;
    • Teilnahme an einer Volksbefragung - die Gemeindemitglieder müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;
    • Unterstützung einer Bürgerinitiative - die Gemeindemitglieder müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Bürgerinitiative beim Gemeindeamt das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen;
    • Teilnahme an einer Volksabstimmung - die Gemeindemitglieder müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • Darüberhinaus stehen jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied folgende in der Gemeindeordnung festgelegten Rechte zu:
    • das Recht, zum Voranschlagsentwurf schriftliche Erinnerungen einzubringen
    • das Recht, zum Rechnungsabschluß schriftliche Erinnerungen einzubringen
  • Hingegen steht das Petitions- und Beschwerderecht auch jenen Personen zu, die keine österreichischen Staatsbürger sind sowie jenen Personen, die nicht in der betreffenden Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

Wahlberechtigung der Gemeindemitglieder
Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Für Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gilt die Wahlberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.



    Petitions- und Beschwerderecht
    Petitionen sind Anträge allgemeiner Art an Organe der Gesetzgebung (Nationalrat, Landtag) und Vollziehung (im Bereich der Gemeinde Bürgermeister, Gemeindevorstand und Gemeinderat), die die Erlassung bestimmter genereller Anordnungen oder die Abstellung bestimmter rechtlicher Zustände begehren. Sie sind beim Gemeindeamt einzubringen. Ihre Beantwortung hat innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Einlangen beim Gemeindeamt zu erfolgen.