Gemeinde - juristische Person
Die Gemeinde ist eine sog. “juristische Person”, d.h. sie ist Rechtsperson kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers und hat - mit Ausnahme der höchstpersönlichen Rechte (wie Familienrechte und Persönlichkeitsrechte) - die gleichen Rechte und Pflichten wie eine natürliche Person; allerdings ist zu beachten, dass die Gemeinde nur durch natürliche Personen, die für sie tätig werden, also nur durch ihre Organe, handeln kann.
Die Gemeinden haben nicht nur im Privatrechtsverkehr die gleichen Rechte und Pflichten wie natürliche Personen, sondern auch im Bereich des öffentlichen Rechts. Die Gemeinde kann also z.B. auch Inhaber einer Gewerbeberechtigung sein.
Die Gemeinde ist auch Träger verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, und zwar nicht nur hinsichtlich ihrer Selbstverwaltungsrechte, sondern auch hinsichtlich der Grund- und Freiheitsrechte (soweit diese nicht wegen ihres Charakters nur einer natürlichen Person zukommen können), z.B. Gleichheit vor dem Gesetz, Schutz des Eigentums.