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MANDATSVERLUST - ANFECHTUNGSMÖGLICHKEITEN
Gegen den Bescheid der Landesregierung:
Der Bescheid der Landesregierung kann beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden (Art. 141 Abs. 1 lit. j B-VG).
Die Anfechtung ist binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides einzubringen (§ 71a VfGG); sie hat aufschiebende Wirkung (§ 71a Abs. 3 VfGG). Antragsberechtigt ist die Person, der das Mandat aberkannt worden ist.
Ein Mandatsverlust kann auch in einem selbstständigen Verfahren - ohne dass es eines verwaltungsbehördlichen Eingreifens bedarf - durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ausgesprochen werden, und zwar:
• • auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder (Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG),
• • auf Antrag eines Gemeinderates auf Mandatsverlust eines Mitgliedes des mit der Vollziehung betrauten Organs der Gemeinde hinsichtlich dieser Funktion (Art. 141 Abs. 1 lit. g B-VG).
Dies gilt entsprechend für die Gemeinderäte gegenüber den Mitgliedern des Gemeindevorstandes hinsichtlich dieser Funktion (§ 71 Abs. 1 VfGG).
Der Antrag kann jederzeit gestellt werden; ihm muß ein Beschluss des Vertretungskörpers, der ein Begehren über den Ausspruch des Mandatsverlustes durch den VfGH enthalten muß, zu Grunde liegen. Der Antrag muss vom Vorsitzenden des Vertretungskörpers, wenn es sich aber um ihn selbst handelt, von seinem Stellvertreter namens des Vertretungskörpers eingebracht werden (§ 71 Abs. 1 VfGG).
Der Mandatsverlust kann nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen erfolgen (§ 19 (1); RZ 289).
Das den Mandatsverlust feststellende Erkenntnis ist dem Vorsitzenden des Vertretungskörpers zuzustellen. Jene Person, deren Mandat aufgehoben worden ist, hat von dem der Zustellung des Erkenntnisses folgenden Tag an den Beratungen des betreffenden Vertretungskörpers fernzubleiben und sich der Führung der geschäfte im Gemeindevorstand zu enthalten (sinngemäße Anwendung des § 70 Abs. 5 VfGG zufolge des § 71 Abs. 3 VfGG).
Gleichzeitig hat die Bezirkswahlbehörde einen Ersatzmann zu berufen (§ 91 Abs. 2 GemWO).
Gegen ein Misstrauensvotum:
• Prüfung durch die Aufsichtsbehörde:
Der Misstrauensantrag erhält seine Rechtsförmlichkeit durch einen Beschluss des Gemeinderates; er korrespondiert mit jenem Beschluss, mit dem ein bestimmtes Organ (Bürgermeister/Gemeindevorstand) seinerzeit gewählt worden ist. Ein Beschluss des Gemeinderates ist von der Aufsichtsbehörde auf seine objektive Gesetzmäßigkeit zu überprüfen (§ 90 und die RZ 1391 - 1395). Im Hinblick darauf, dass der Ausspruch des Misstrauens gegen den Bürgermeister/gegen ein Mitglied des Gemeindevorstandes, ebenso wie deren Wahl inhaltlich keine mit rechtlichen Maßstäben zu treffende Entscheidung, also eine politische Entscheidung ist, kann nur das förmliche Verfahren, auf Grund dessen ein Beschluss zustandegekommen ist, von der Aufsichtsbehörde geprüft werden. Das Ergebnis der aufsichtsbehördlichen Prüfung - ein Bescheid (§ 94 Abs. 1) - kann mittels Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht angefochten werden.
Da auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes - also auf die tatsächliche Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Zustandekommens des Gemeinderatsbeschlusses (des Misstrauensvotums) - kein Rechtsanspruch besteht, also auch keine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig ist, ist eine weitere Rechtsverfolgung nicht möglich.
• Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof:
Gem. Art. 141 Abs. 1 lit. j B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung von „Entscheidungen“ der Verwaltungsbehörden (nicht aber der Verwaltungsgerichte, weil dies landesgesetzlich nicht vorgesehen ist). Wenn man davon ausgeht, dass die Anfechtung eines Misstrauensvotums - als das Ergebnis einer der Wahl zum Bürgermeister korrespondierenden „Abwahl“ (VfGH Slg. 12.708) - im Verfahren nach Art. 141 B-VG faktisch nicht zustandekommen kann, aber auch wegen mangelnder Antragslegitimation jener Person, die durch das Misstrauensvotum ihr Mandat/Amt verloren hat, so muss doch ein rechtlich unbefriedigender Umstand, wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, „auf Administrativebene bekämpft werden können, um so den Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu eröffnen“, denn im Lichte dieser Judikatur „wäre eine Regelung, die keinen Rechtsschutz gegen die Feststellung eines Wahlergebnisses auf administrativer Ebene vorsieht, mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip hervorgehenden Grundsatz, dass die Rechtsordnung ausreichend effizienten Rechtsschutz gewähren muss, unvereinbar und daher verfassungswidrig“ (VfGH Slg. 19.009). Ein solches Ergebnis lässt sich jedoch vermeiden, wenn man das Misstrauensvotum als einen Rechtsakt sieht, der als „Entscheidung einer Verwaltungsbehörde i.S. des Art. 141 Abs. 1 lit. g B-VG zu qualifizieren ist.
Die Anfechtung einer solchen Entscheidungen kann gem. der zit. Norm auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens, in dem der Gemeinderatsbeschluss über das Misstrauensvotum zustandegekommen ist, gegründet werden und ist binnen sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Gemeinderates einzubringen § 71 a Abs. 1 VfGG). Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung (§ 71a Abs. 3 VfGG).
Gegen das Ergebnis einer Volksabstimmung:
Gegen das Ergebnis der Volksabstimmung kann sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Erstellung des Abstimmungsergebnisses als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Abstimmungsverfahren, die auf das Abstimmungsergebnis von Einfluss sein konnten, Einspruch erhoben werden. Einspruch kann der Bürgermeister und der zustellungsbevollmächtigte jeder Gemeinderatspartei erheben. Über den Einspruch entscheidet die Landeswahlbehörde (administrativrechtlich) endgültig (§ 103 GemWO).
Die Entscheidung der Landeswahlbehörde kann gem. Art. 141 Abs. 1 lit. h beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
Daneben ist allerdings auch gem. Art. 141 Abs. 1 lit. h eine Anfechtung des Ergebnisses der Volksabstimmung beim VfGH durch den Bürgermeister und den Zustellungsbevollmächtigten jeder Gemeinderatspartei zulässig.
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