Angelobung (§ 18)
Alle Mitglieder des Gemeinderates haben über Aufforderung des Bürgermeisters folgendes Gelöbnis zu leisten:

„Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Amtsverschwiegenheit zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.“


Die Angelobung erfolgt dergestalt, dass die Angelobungsformel verlesen wird und jedes Gemeinderatsmitglied über Namensaufruf (durch den Schriftführer) über Aufforderung des Bürgermeisters die Worte "Ich gelobe" spricht.


Die Angelobung wird in der Regel in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates vorgenommen. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder leisten die Angelobung in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen.
Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Eidesformel ist zulässig.



Rechtliche Bedeutung der Angelobung
Ein Mitglied des Gemeinderates verliert sein Amt, wenn es sich weigert, das Gelöbnis in der vorgeschriebenen Weise zu leisten.

Aus dem Inhalt der Gelöbnisformel ergeben sich folgende Pflichten:

gewissenhafte Beachtung der Bundesverfassung, Landesverfassung, der Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland

Erfüllung der Aufgaben in unparteiischer und uneigennütziger Weise

Wahrung der Amtsverschwiegenheit.

Förderung des Wohles der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen.

Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit in der Amtsführung bedeutet, dass der Amtsträger weder in Ausübung seines Amtes noch im Zusammenhang mit seinem Amt sich selbst oder einer ihm nahestehenden Person einen unberechtigten Vorteil verschafft, noch einen solchen von einem Dritten fordert, sich versprechen oder gewähren lässt.

Unter der Wendung "nach bestem Wissen und Gewissen“ versteht man eine nach der äußersten, dem Betreffenden nach seinen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt.


Entbindung von der Amtsverschwiegenheit
Die Mitglieder des Gemeinderats können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vom Gemeinderat von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden werden.