Anzahl der Mitglieder (§ 15):

Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats beträgt in Gemeinden mit folgender Anzahl von Wahlberechtigten:

Wahlberechtigte
Anzahl
von
bis
250
9
251
500
11
501
750
13
751
1000
15
1001
1500
19
1501
2000
21
2001
3000
23
mehr als 3000
25

Für die Bestimmung der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats ist die Zahl der Wahlberechtigten im Zeitpunkt der Wahlausschreibung maßgebend.
Eine Änderung der Zahl der Wahlberechtigten während der laufenden Funktionsperiode bewirkt grundsätzlich keine Änderung der Anzahl der Gemeinderatsmandate, wohl aber dann, wenn im Zuge von Gebietsänderungen die Änderung der Zahl der Wahlberechtigten (in den geänderten Gebietsteilen bzw. in den aufgeteilten Gemeinden) eine Änderung der Zahl der Gemeinderatsmandate bedingt.