Allgemeines
Die Bestimmungen über die Befangenheit dienen dazu, eine möglichst unparteiische Führung der Verwaltung zu sichern. Diese Regelungen verändern nicht die Rechtsstellung der einzelnen Gemeinderatsmitglieder als gewählte Mandatare, denn durch den Ausschluß eines Mitgliedes des Gemeinderates von der Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates in einer konkreten Angelegenheit wegen Befangenheit wird die Ausübung des Mandats schlechthin nicht verhindert.

Der Bürgermeister und die Mitglieder der Kollegialorgane haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes sowohl von der Beratung als auch von der Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand selbsttätig zu enthalten.

Die Befangenheitsbestimmungen gelten auch für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlussfassung durchzuführenden Tätigkeiten des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Gemeinderats. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

Die Beurteilung, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt, hat der Befangene selbst zu treffen. Sie unterliegt allerdings der nachprüfenden Kontrolle insofern, als eine Verletzung der Befangenheitsbestimmungen den betreffenden Gemeinderatsbeschluß gesetzwidrig macht und dieser von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden kann. Die Mitwirkung eines befangenen Organs an einem Beschluss bildet allerdings erst dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn das Kollegialorgan bei Abwesenheit des befangenen Organs nicht beschlussfähig war oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre.