Anwendbarkeit der Befangenheitsbestimmungen
Die Befangenheitsbestimmungen der Gemeindeordnung finden nur Anwendung auf Verhandlungsgegenstände, die Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde zum Gegenstand haben, nicht aber auf das behördliche Verfahren, denn diesfalls finden die für dieses Verfahren jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung:

  • im Bereich des allgemeinen Verwaltungsverfahrens und im Dienstrechtsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltunsgverfahrensgesetzes (AVG) Anwendung;
  • im Abgabenverfahren hingen findet die Bundesabgabenordnung (BAO) Anwendung.

Die Befangenheitsbestimmungen der genannten Gesetzes sind - abgesehen von mit der betreffenden Materie besonders geregelten Bestimmungen - im wesentlichen mit denen der Gemeindeordnung übereinstimmend.

S. Graphik


Keine Anwendung der Befangenheitsbestimmungen
Die Befangenheitsbestimmungen finden auf Akte politischer Willensbildung, wie Wahlen, Verlangen einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters und Mißtrauensvotum, auf Fälle der Abberufung der Ausschüsse sowie auf die Erlassung von Verordnungen keine Anwendung.
Parteipolitische Beziehungen können bei keinem Mitglied eines demokratisch gewählten Organes ausgeschlossen werden und bilden daher keinen Befangenheitsgrund.