DIE ABSTIMMUNG IM GEMEINDERAT (§ 42)


Beschlusserfordernisse (§ 42)

Die Gemeindeordnung kennt folgende Arten von Beschlußerfordernissen:

  • allgemein die einfache Mehrheit der (in beschlußfähiger Anzahl) anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; die beschlußfähige Anzahl beträgt zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates, im Ausnahmefall die Hälfte der Mitglieder bei einer neuerlich unter Berufung auf die Beschlußunfähigkeit der ersten Sitzung einberufenen Sitzung;
  • eine Zwei-Drittel-Mehrheit in folgenden Angelegenheiten:
    • Änderungen der Grenzen von Gemeinden
    • Vereinigung von Gemeinden
    • Trennung von Gemeinden
    • Ernennung von Ehrenbürgern
    • Durchführung einer Volksabstimmung zur Absetzung des Bürgermeisters
    • Auflösung des Gemeinderates.
  • die Einstimmigkeit in folgenden Angelegenheiten:
    • Behandlung von Gegenständen in einer Gemeinderatssitzung, die nicht auf der Tagesordnung stehen
    • Unterbleiben der Unterteilung des Gemeindegebietes in Ortsverwaltungsteile
    • nachträgliche Aufnahme von Tagesordnungspunkten in einer neuerlichen Sitzung des Gemeinderates.

Die beschlußfähige Anzahl beträgt mindestens zwei Drittel des gesetzmäßigen Bestandes an Mitgliedern des Gemeinderates.


Nicht stimmberechtigt ist das wegen Befangenheit von der (Beratung und) Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossene Mitgliede des Gemeinderates; es darf nicht in das Präsenzquorum eingerechnet werden .


Die Gemeindeordnung kennt folgende Abstimmungsmethoden:

  • das Heben der Hand; daraus folgt, dass der Beschlußantrag so formuliert werden muss, dass eine Stimmabgabe eindeutig mit "ja" oder "nein" erfolgen kann;
  • die geheime Abstimmung; sie ist in folgenden Fällen vorgesehen:
    • Abberufung des Bürgermeisters
    • Abberufung der Mitglieder des Gemeindevorstandes
    • in allen Fällen, in denen dies der Gemeinderat beschließt oder dies gesondert gesetzlich festgelegt ist.
  • Abstimmung mittels Stimmzettel (diese ist nicht notwendigerweise eine "geheime" Abstimmung):
    • Wahlen
    • Abstimmungen über die Besetzung von Dienstposten.
  • die namentliche Abstimmung; hier hat der Schriftführer die Mitglieder des Gemeinderates mit ihren Namen in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmabgabe aufzurufen; eine namentliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies der Gemeinderat beschließt.
  • die Stimmenthaltung; sie gilt als Ablehnung.

Im Hinblick auf die ausführliche Regelung über die Willensbildung des Gemeinderates ist es diesem verwehrt, eine andere Methode der Willensbildung festzulegen und zwar auch dann nicht, wenn sich die festgelegten Abstimmungstechniken, also in erster Linie die Abstimmung durch Handheben, aus praktischen Gründen als unzweckmäßig erweisen sollte, wie z. B. eine Beschlußfassung, die ihrer Art nach eine Zustimmung durch Verschweigen, statt durch ausdrückliche Willenskundgebung bedeutet.


Der Grundsatz der geheimen Abstimmung bedeutet, dass der Wähler seine Stimme so abgeben kann, dass weder die Mitglieder des Gemeinderates noch sonst irgend jemand (Zuhörer, Zuschauer) sein Abstimmungsverhalten erkennen kann. Daher verlangt dieser Grundsatz wirksame Vorkehrungen zur Geheimhaltung des Wahlverhaltens des einzelnen Wählers, der seinerseits zur geheimen Stimmabgabe verpflichtet und vom Vorsitzenden der Wahlbehörde hiezu anzuhalten ist.

Unzulässig ist die geheime Abstimmung in finanziellen Angelegenheiten der Gemeinde und bei Gegenständen, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben; diese Regelung soll im Hinblick auf allf. strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungen die Feststellung des Abstimmungsverhaltens ermöglichen.


Stimmverhalten des Vorsitzenden
Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
Entsteht bei Entscheidungen, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, Stimmengleichheit, so gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat.
Dergestalt gibt es immer eine („Mehrheits“-) Entscheidung, die im Hinblick auf die Entscheidungspflicht der Behörden notwendig ist.


Stimmengleichheit
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Folgen der Stimmengleichheit bei Abstimmungen sind je nach dem Verhandlungsgegenstand verschieden:

In der Regel bedeutet „Stimmengleichheit“, dass ein Antrag als abgelehnt gilt; bei Entscheidungen jedoch, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, wird der Stimme des Vorsitzenden gleichsam „doppeltes Gewicht“ verliehen, weil jene Entscheidung als beschlossen gilt, für die der Vorsitzende gestimmt hat.

Bei Entscheidungen des Gemeinderates, die einem Rechtsmittelzug unterliegen, ist zu beachten, dass bei Stimmengleichheit (also somit bei Ablehnung des Antrages) jene jeweils unterschiedlichen Anträge gestellt werden, die eine im Instanzenzug anfechtbare Entscheidung ermöglichen (Gefahr der Säumnisbeschwerde).
So bedeutet beispielsweise der Umstand, dass der Gemeinderat den Antrag, einer Berufung keine Folge zu geben, ablehnt, noch nicht, dass der Gemeinderat damit beschlossen hätte, der Berufung sei Folge zu geben. Es ist also eine jeweils präzise Formulierung solcher Anträge vonnöten.


Wahlen und Abstimmungen über Dienstposten
Wahlen und Abstimmungen über die Besetzung von Dienstposten dürfen nur mit Stimmzettel vorgenommen werden.

„Wahlen“ sind Abstimmungen über Personen. Dem Begriff der "Wahl" ist das Sichentscheiden zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten immanent, während bei einer "Abstimmung" nur eine Entscheidung für oder gegen eine Möglichkeit gegeben ist.

Die Durchführung einer Wahl mittels Stimmzettels bezweckt einerseits eine sichere Ermittlung des Wahlergebnisses. Das Ergebnis soll urkundlich feststehen, sodass auch eine spätere Nachprüfung des Wahlergebnisses an Hand dieser Urkunden einwandfrei möglich ist. Andererseits soll es durch die Wahl mittels Stimmzettels einem Wahlberechtigten möglich sein, geheimzuhalten, wen er wählte. (Aus der Vorschrift, dass die Wahl mittels Stimmzettels durchzuführen ist, folgt aber nicht, dass eine Wahlzelle verwendet werden muss.)

?Unter „Dienstposten“ ist eine in einer Verwaltungsorganisation von einem bestimmten Bediensteten besetzte Organisationseinheit („Stelle“) zu verstehen (Planstelle). Die nach Art und Anzahl bestimmte Gesamtheit der in einer Verwaltungsorganisation besetzten oder zu besetzenden Organisationseinheiten (Planstellen) stellt den Dienspostenplan dar.
Der Begriff „Besetzung“ bringt die (rechtliche) Bindung einer Person an eine freie (vakante) Dienststelle (an einen Dienstposten) durch einen formalrechtlichen Verwaltungsakt zum Ausdruck, also etwa die Aufnahme in den Gemeindedienst oder die Besetzung einer Leiterstelle; die Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Bediensteten allein fällt hingegen nicht unter diesen Begriff (also z.B. eine Beförderung oder Überstellung), zumal die Regelung des Abs. 2 (gem. den Erläuterungen zur RV Zl. 10 - 51) primär den Zweck verfolgt, „eine möglichst unbeeinflußte Meinungsbildung in Personalangelegenheiten zu gewährleisten“; daher sollen „derartige Angelegenheiten durch geheime Abstimmung erledigt werden“.


Persönliche Ausübung des Stimmrechtes
Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Bejahung oder Verneinung des Antrags ohne Begründung.


Persönliche Ausübung des Stimmrechtes bedeutet, dass die Betrauung eines Gemeinderatsmitgliedes mit der Abstimmung für einen abwesenden Gemeinderat nicht möglich ist.


Aus der Regelung, wonach die Abgabe der Stimmen durch Bejahung oder Verneinung zu erfolgen hat, ergibt sich, dass die Anträge so abgefaßt werden müssen, dass die Stimmabgabe mit ja oder nein erfolgen kann; es kann also jeweils nur ein Bewerber für die Besetzung des Dienstpostens vorgeschlagen und sodann nur über diesen einen Bewerber abgestimmt werden. Bei einer Abstimmung mittels Stimmzettel ist daher Vorsorge zu treffen, dass jeweils ein "ja" oder ein "nein" angezeichnet werden kann.


Abstimmung bei Besetzung von Dienstposten
Die Besetzung von Dienstposten hat - sofern es der Gemeinderat beschließt - unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat (>>>>>) zu erfolgen. Demnach ist - als Ausnahme vom Grundsatz, wonach zu einem gültigen Beschluß zumindest die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist - derjenige als gewählt anzusehen, auf den mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Hiebei gelten nicht die Bestimmungen über die Befangenheit.