Gesonderte Verhandlungsschrift
Über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt werden, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. In diesem Falle ist in der "Haupt - Verhandlungsschrift" beim betreffenden Tagesordnungspunkt der Hinweis anzubringen, dass hinsichtlich dieses Tagesordnungspunktes eine gesonderte Verhandlungsschrift geführt wird.

Es ist nicht zulässig, gesonderte Verhandlungsschriften einer Gemeinderatspartei zuzusenden.

Anläßlich der Genehmigung der gesonderten Verhandlungsschrift ist die Öffentlichkeit auszuschließen, falls eine Verlesung dieser Verhandlungsschrift oder eine Debatte hierüber stattfindet.

Die gesonderte Verhandlungsschrift ist im Gemeindearchiv aufzubewahren.