Zusendung der Verhandlungsschrift an die Gemeinderatsparteien
Die Zusendung hat zu erfolgen, ohne dass es eines diesbezüglichen Antrages bedürfte. Zu beachten ist, dass die Zusendung einer "gesonderten Verhandlungsschrift" (über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt werden) nicht zulässig ist.

?Die Zusendung der Verhandlungschrift auch auf elektronischem Wege wird in den EB der Regierungsvorlage zur GemO-Novelle 2010 (XIX.GP. RV 1414) als eine Verpflichtung der Gemeinde angesehen, „sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind und dies von der jeweiligen Gemeinderatspartei gewünscht wird“. Eine solche Verpflichtung ist im Gesetz nicht begründet.