Grundsätze des Wahlrechtes

Ein „Gleiches“ Wahlrecht“ bedeutet, dass die Stimme jedes Wählers gleich sein muss, dass also jede Stimme den gleichen Einfluss auf das Wahlresultat haben muss.
„Unmittelbarkeit“ bedeutet, dass die Wähler die Mitglieder des Gemeinderates direkt (auf Grund der Parteiliste) wählt und nicht über sog. „Wahlmänner“.
„Geheim“ ist ein Wahlrecht dann, wenn der Wähler seine Stimme derart abzugeben vermag, dass niemand, weder die Behörde noch sonst jemand, erkennen kann, wen er gewählt hat.
Ein „persönliches“ Wahlrecht schließt grundsätzlich die Wahl durch Stellvertreter aus .
Für das Wesen des Verhältniswahlsystems ist es charakteristisch, dass „Träger des Rechts auf verhältnismässige Vertretung (im zu wählenden Vertretungskörper) nicht ein Individuum, sondern eine politische Partei ist und durch die Idee der Proportionalität darauf gerichtet ist, allen politischen Gruppierungen von zahlenmäßiger Bedeutung eine verhältnismäßige Vertretung zu gewährleisten. Dementsprechend werden die zu vergebenden Gemeinderatssitze auf die Wahlvorschläge der wahlwerbenden Parteien auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl ist eine Funktion aus der Anzahl der wahlwerbenden Parteien, der Anzahl der Gemeinderatssitze und der Parteisummen. Insoweit ist eine nahezu exakte Proportionalität gegeben.