Beendigung der Funktion des Kollegialorgans
Die Mitglieder des Gemeindevorstands werden auf die Funktionsdauer des Gemeinderats gewählt. Ihre Funktion beginnt mit ihrer Angelobung und endet, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit der Angelobung des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode.

Das Organ "Gemeindevorstand" kann sich nicht selbst durch Beschluß auflösen und kann auch nicht durch die Landesregierung (oder den Landeshauptmann) aufgelöst werden. Es kann nur die Funktion eines einzelnen Mitgliedes dieses Kollegiums vorzeitig enden, und zwar:

  • durch Verzicht auf das Gemeinderatsmandat, weil damit gleichzeitig der Amtsverlust als Mitglied des Gemeindevorstandes eintritt. Der Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Verzichtes richtet sich nach dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt (sofern nicht in der Verzichtserklärung ein späterer Zeitpunkt angeführt ist). Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden. Die Verzichtserklärung ist an den Bürgermeister zu richten;
  • durch den mit Bescheid der Landesregierung ausgesprochenen Mandatsverlust; der Amtsverlust wird mit der Zustellung des Bescheides rechtswirksam.

Im Falle des Erlöschens des Mandates als Mitglied des Gemeindevorstandes ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode durchzuführen.

Eine Amtsenthebung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist nicht möglich, da die Mitglieder des Gemeindevorstandes in diesem Wirkungsbereich ausschließlich dem Gemeinderat (d. h. eigentlich nur den jeweiligen Mitgliedern der betreffenden Gemeinderatspartei) verantwortlich sind. Jener Bürgermeister aber, der von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt worden ist, ist diesen gegenüber verantwortlich und kann im Wege einer Volksabstimmung abgesetzt werden.