S. die Ausführungen zu den
sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des § 36 über die
Einberufung des Gemeinderats.

Einberufung des Gemeindevorstands
Der Gemeindevorstand wird zu einer Sitzung durch den Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen.

Bei Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeindevorstands an der Sitzung teilnehmen können.

Der Bürgermeister hat den Gemeindevorstand innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird.
Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten.

Modalitäten der Einberufung
Die Einberufung hat gegen Nachweis an die Mitglieder des Gemeindevorstands unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, dass sie spätestens am achten Tag vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Die Zustellung der Einberufung kann bei Abwesenheit eines Mitglieds des Gemeindevorstands auch an volljährige im gleichen Haushalt lebende Person (Familienmitglieder, Bedienstete) erfolgen.

Ist die Zustellung auf diesem Wege nicht möglich, so ist die Einberufung beim Gemeindeamt zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch eine schriftliche Anzeige und nach Tunlichkeit auch durch mündliche Mitteilung an die Nachbarn bekanntzugeben. Die Anzeige ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.

Die vorschriftsmäßige Hinterlegung der Einberufung hat die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluss.