Angelobung (§ 18)
Der Bürgermeister wird nach der Wahl vor Antritt seines Amts vom Bezirkshauptmann mit folgender Gelöbnisformel anzugelobt:

„Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Amtsverschwiegenheit zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.“

Dieses Gelöbnis wid durch die Worte „Ich gelobe“ abgelegt.

Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Eidesformel ist zulässig.



Rechtliche Bedeutung der Angelobung
Die Funktion des Bürgermeisters beginnt mit dessen Angelobung, und zwar auch dann, wenn dessen Wahl als rechtswidrig angesehen werden sollte.

Er verliert sein Amt, wenn er sich weigert, das Gelöbnis zu leisten.

Aus dem Inhalt der Gelöbnisformel ergeben sich folgende Pflichten:

gewissenhafte Beachtung der Bundesverfassung, Landesverfassung, der Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland

Erfüllung der Aufgaben in unparteiischer und uneigennütziger Weise

Wahrung der Amtsverschwiegenheit.

Förderung des Wohles der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen.

Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit in der Amtsführung bedeutet, dass der Amtsträger weder in Ausübung seines Amtes noch im Zusammenhang mit seinem Amt sich selbst oder einer ihm nahestehenden Person einen unberechtigten Vorteil verschafft, noch einen solchen von einem Dritten fordert, sich versprechen oder gewähren lässt.

Unter der Wendung "nach bestem Wissen und Gewissen“ versteht man eine nach der äußersten, dem Betreffenden nach seinen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt.