Stellenplan
Der Stellenplan enthält die Ermächtigung, bestimmte Dienstposten zu besetzen bzw. besetzt zu halten. Die Anzahl der Dienstposten im Stellenplan muss im Hinblick auf die Dienstrechtsvorschriften spezialisiert festgesetzt werden, wobei auf die Merkmale Bedacht zu nehmen ist, die nach den Dienstrechtsvorschriften den Dienstposten, der besetzt werden soll, charakterisieren. Der Stellenplan ist ein Verzeichnis sämtlicher zur Besetzung vorgesehener Dienststellen einer Gebietskörperschaft, gegliedert nach Dienstzweigen sowie nach der Art der Anstellung und Entlohnung.


Stellenplan für Gemeindebeamte
Der Gemeinderat hat einen besonderen Stellenplan für Gemeindebeamte zu erstellen; in diesem ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Gemeindegeschäfte und die Zahl der Gemeindebediensteten die Zahl der erforderlichen Gemeindebeamten und deren dienstrechtliche Stellung festzusetzen; hiebei ist mindestens ein Dienstposten für einen Leiter des Gemeindeamtes vorzusehen.
Jede freie Stelle eines Gemeindebeamten muss ohne Verzug, spätestens jedoch binnen drei Monaten besetzt werden. Der besondere Dienstpostenplan für Gemeindebeamte bedarf im Hinblick auf den Aufwandersatz des Landes der Genehmigung der Landesregierung.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 (wonach der Gemeinderat einen besonderen Stellenplan für Gemeindebeamte zu erstellen hat) ist in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt auf Gemeinden und Gemeindeverbände anzuwenden, solange deren Dienststand zumindest eine Beamtin oder ein Beamter angehört. Die Zahl der Dienstposten darf gegenüber der am 31. Dezember 2014 systemisierten Zahl nicht erhöht werden. Im Stellenplan ist ein Dienstposten für eine Leiterin oder einen Leiter des Gemeindeamtes nur vorzusehen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes bestellt ist oder bestellt werden soll (§ 46a des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 i.d.F. LGBl. Nr. 43/2014)