Enden der Funktion des Bürgermeisters (§ 17 Abs. 5)
Die Funktion des Bürgermeisters endet:

  • durch Verzicht auf das Gemeinderatsmandat, weil damit gleichzeitig der Amtsverlust als Mitglied des Gemeindevorstandes eintritt;
    die Verzichtserklärung ist an den Vizebürgermeister zu richten.
    Der Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Verzichtes richtet sich nach dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt (sofern nicht in der Verzichtserklärung ein späterer Zeitpunkt angeführt ist).
    Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden.

  • durch den mit Bescheid der Landesregierung ausgesprochenen Mandatsverlust; der Amtsverlust wird mit der Zustellung des Bescheides an den Betroffenen rechtswirksam;

  • wenn er sich weigert, das Gelöbnis zu leisten;

  • durch Volksabstimmung (direkt gewählter Bürgermeister)
    der Amtsverlust tritt mit Kundmachung des festgestellten Abstimmungsergebnisses an der Amtstafel ein;

  • durch ein Mißtrauensvotum (der vom Gemeinderat gewählte Bürgermeister);
    der Amtsverlust tritt mit der Verkündung des Abstimmungsergebnisses ein.

  • durch Amtsenthebung; es können der Bürgermeister und die von ihm mit der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches betrauten Organe vom Landeshauptmann ihres Amtes für verlustig erklärt werden, wenn sie auf dem Gebiete der Bundesvollziehung vorsätzlich oder grobfahrlässig Gesetze verletzt oder Verordnungen oder Weisungen nicht befolgt haben.
    Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch allerdings nicht berührt.
    Über Berufungen gegen eine solche Entscheidung des Landeshauptmannes entscheidet der Bundesminister für Inneres.



Enden des Amtes in besonderen Fällen

Im Falle der Auflösung des Gemeinderates bleibt der im Zeitpunkt der Auflösung des Gemeinderates befindliche Bürgermeister bis zur Angelobung des neuen Bürgermeisters im Amt. Er kann jedoch auf den Weiterverbleib verzcichten; in diesem Falle hat die Landesregierung zur Fortführung der Verwaltung der gemeinde bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters einen Regierungskommissär einzusetzen.

Legt der Bürgermeister sein Amt zurück, so ist ebenfalls ein Regierungskommissär zu bestellen.