Privatwirtschaftsverwaltung
Die Privatwirtschaftsverwaltung ist jener Teil der Gemeindeverwaltung, in dem die Gemeinde, so wie eine natürliche Person, in den Formen des Privatrechtes (Vertrag, Klage) handelt.
Hiebei geht die Gemeindeordnung im wesentlichen von einer nach Wertgrenzen gestaffelten Organhierarchie aus. Dabei werden unter dem Gesichtspunkt einer schnelleren Entscheidung die Kompetenz in Bagatellfällen (laufende Verwaltung) und in Sachbereichen bis zu einer bestimmten Wertgrenze dem monokratisch organisierten Organ Bürgermeister vorbehalten. Bis zu einer nächsthöheren Obergrenze ist der Gemeindevorstand zuständig. Die Beratung und Entscheidung in Angelegenheiten, die über diese Wertgrenze hinausgehen und in allen übrigen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugeordnet sind, ist dem Gemeinderat als unmittelbar demokratisch legitimiertem Organ vorbehalten.

Demnach sind dem Bürgermeister vorbehalten:

  • Folgende Rechtsgeschäfte im Rahmen des Voranschlags bis zu einem Betrag von 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 40 000 Euro:

    • Der Erwerb oder die Veräußerung von beweglichen Sachen
    • die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen.

Damit die Wertgrenzen durch Abschluss von Teilverträgen nicht umgangen werden können, sind die Entgelte von Rechts-
geschäften, deren Gegenstände in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen

  • Die Zuerkennung von Stipendien, Subventionen und anderen Zuwendungen bis höchstens 500 Euro im Einzelfall im Rahmen des Voranschlags unter Berücksichtigung der vom Gemeinderat festgesetzten Richtlinien.

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