Übertragung von Aufgaben an Mitglieder des Gemeindevorstands (§ 25 Abs. 4)
Der Bürgermeister kann durch Verordnung einzelne Gruppen von in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - Mitgliedern des Gemeindevorstands zur Besorgung in seinem Namen übertragen.


Gegenstand der Zuweisung
Gegenstand der Zuweisung von Aufgaben können nur solche Angelegenheiten sein, die dem Bürgermeister zu seiner ausschließlichen Besorgung kraft Gesetzes zugewiesen sind, also

  • die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (in I. Instanz);
  • Teil-Aufgaben im Sinne des Abs. 1 (z.B. Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltung).

Zu beachten ist, dass nicht bloß einzelne Geschäftsfälle übertragen werden dürfen; es muss sich vielmehr um ganze Gruppen von Angelegenheiten handeln. Keinesfalls dürfen jedoch alle vom Bürgermeister zu besorgenden Geschäfte übertragen werden. Auch bestimmte Aufgaben des Bürgermeisters dürfen nicht übertragen werden, wie etwa die organisatorische Leitung des Gemeinderates.

Durch die Zuweisung von Geschäften an Mitglieder des Gemeindevorstandes erfolgt keine Zuständigkeitsübertragung. Rechtsakte können nur namens des Bürgermeisters erlassen werden. Die Fertigung von Schriftstücken erfolgt mit der Klausel: "Für den Bürgermeister".

Erläßt ein dergestalt vom Bürgermeister ermächtigtes Mitglied des Gemeindevorstandes einen Bescheid und wird dieser Bescheid angefochten, dann ist der Bürgermeister im Berufungsverfahren als nicht befangen anzusehen. Der Bürgermeister ist nur dann als befangen anzusehen, wenn er im Wege der Weisung konkret auf die Erlassung des Bescheides Einfluß genommen hat oder der Bescheid auf Grund eines Verfahrens ergangen ist, in dem der Bürgermeister als Verhandlungsleiter fungiert hat.


Verantwortlichkeit
Hinsichtlich der auf die Gemeindevorstandsmitglieder aufgeteilten Aufgaben handeln die Mitglieder des Gemeindevorstands im Namen des Bürgermeisters und sind an seine Weisungen gebunden sowie dem Gemeinderat verantwortlich.