Verantwortlichkeit des Bürgermeisters im übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde

Im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde gibt es keine politische Verantwortlichkeit des Bürgermeisters gegenüber dem Gemeinderat, sehr wohl aber gegenüber außerhalb der Gemeinde stehenden staatlichen Organen.

In diesem Bereich wird die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters je nach der Angelegenheit, die er vollzieht, verschiedenen Staatsorganen gegenüber konstituiert:

  • In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches ist der Bürgermeister wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung der Landesregierung verantwortlich, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Bei Vorliegen dieser Umstände kann der Bürgermeister seines Amtes für verlustig erklärt werden.

Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.

Die gleiche Verantwortlichkeit trifft jene Organwalter, die er mit der Vollziehung beauftragt hat.

  • In den Angelegenheiten des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches kann der Bürgermeister vom Landeshauptmann seines Amtes für verlustig erklärt werden, wenn er Gesetze verletzt oder Verordnungen oder Weisungen nicht befolgt, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Die gleiche rechtliche Verantwortlichkeit treffen die vom Bürgermeister mit der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches betrauten Organe der Gemeinde.

Gegen die Amtsenthebung ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.


Mit Vorsatz handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild (äußere Merkmale der Tat) entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.


Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. .


Amtsverlust des Bürgermeisters
Der Amtsverlust ist - da er in subjektive Rechte eingreifen kann - mittels Bescheides auszusprechen. Diese Entscheidung kann beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden; innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist wird der Amtsverlust (im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der Anfechtung) nicht wirksam.


Immunität der Mitglieder des Gemeinderats
Den Mitgliedern des Gemeinderates steht die (den Mitgliedern des Nationalrates gewährte) Immunität nicht zu; sie sind daher für alle ihre Handlungen und Unterlassungen, auch wenn diese in Ausübung ihres Amtes erfolgen, strafrechtlich verantwortlich.


Weitere Ausübung der Tätigkeit
Ist ein Mitglied des Gemeinderates in ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, einen Konkurs oder in ein Ausgleichsverfahren involviert, dann darf es weiterhin seine Tätigkeit im Gemeinderat ausüben.