Allgemeines
Für die Geschäftsführung der Ausschüsse gelten - mit einigen Ausnahmen - sinngemäß alle jene Bestimmungen, die auch für den Gemeinderat gelten.
In diesem Kapitel werden daher - jeweils angewandt auf die einzelnen sachlichen Regelungen - diese Bestimmungen ausgeführt. Gleichzeitig wird jeweils auf die Erläuterungen zu den bezüglichen Bestimmungen der Gemeindeordnung hingewiesen.


Einberufung des Ausschusses
Der Ausschuss wird vom Obmann nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Er hat eine Sitzung auch auf Verlangen der Ausschussmitglieder einzuberufen.


Vorsitz im Ausschuss
Den Vorsitz in einem Ausschuss führt der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
 


Tagesordnung
Der Obmann setzt die Tagesordnung fest. Er kann einen Tagesordnungspunkt absetzen und hat auf Verlangen der Ausschussmitglieder einen bestimmten Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen.


Anwesenheitspflicht
Die Mitglieder der Ausschüsse haben an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies dem Obmann unter Angabe des Grunds bekanntzugeben.


Rechte der Mitglieder des Ausschusses
Die Mitglieder der Ausschüsse sind berechtigt, in den Ausschusssitzungen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen, Anfragen zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Sie haben das Recht der Akteneinsicht.
 
 


    Befangenheit
    Hinsichtlich der Befangenheitsgründe s. >>>

    Die vorbereitende Funktion in einem Ausschuss bewirkt jedenfalls keine Befangenheit für die Stimmabgabe im Gemeinderat.


    Beschlussfähigkeit
    Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel bei der Beschlussfassung anwesend sind.


    Abstimmung
    Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.


    Nichtigerklärung von Beschlüssen
    Beschlüsse, die unter Nichtbeachtung der folgenden Bestimmungen zustande gekommen sind, sind mit Nichtigkeit bedroht und sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben.


    Verhandlungsschrift
    Über jede Sitzung des Ausschusses ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen.
     
       


    Öffentlichkeit der Sitzungen
    Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.


    Geschäftsordnung
    Der Gemeinderat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen; sie hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden zu enthalten.



    GESCHÄFTSFÜHRUNG DER AUSSCHÜSSE
    (ausgen. Prüfungsausschuss)