Teilnahme an der Ausschuss-Sitzung
An den Sitzungen der Ausschüsse können der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes, die Ortsvorsteher und ein Vertreter jeder Gemeinderatspartei, denen sie nicht als Mitglieder angehören, sowie, falls ein Umweltausschuss eingerichtet ist, auch der Umweltgemeinderat, falls dessen Gemeinderatspartei keinen Anspruch auf Vertretung im Umweltausschuss hat - teilnehmen. Daher hat sie der Obmann "von jeder Sitzung" zu verständigen.
Wenngleich die Modalitäten der Verständigung nicht geregelt sind, wird doch im Hinblick auf den Rechtsanspruch auf Teilnahme an den Sitzungen zu fordern sein, dass die Verständigung so rechtzeitig vor der Sitzung zu erfolgen hat, dass eine zuverlässige Teilnahme an ihr gewährleistet ist.
Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes haben das Recht, sich zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die Ortsvorsteher aber wohl nur zu denjenigen Tagesordnungspunkten zu Wort zu melden und eine Äußerung abzugeben, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen. Ein Stimmrecht ist ausgeschlossen.

Aus der Einführung der Bestimmung des § 34 Abs. 3 erster Satz - wonach nunmehr auch ein Vertreter jeder Gemeinderatspartei berechtigt ist, an den Sitzungen der Ausschüsse, an denen sie nicht als Mitglieder angehören, teilzunehmen - geht hervor, dass ungeachtet dieser Regelung auch der Umweltgemeinderat an den Sitzungen des Umweltausschusses teilnehmen kann und auch stimmberechtigt ist, sodass die genannten Gemeinderatsparteien in diesem Falle mit zwei Mitgliedern in einem Ausschuss vertreten sind. Wenngleich dies einer Bevorzugung solcher Gemeinderatsparteien gleichkommt, so hat der Gesetzgeber in der Novelle 2016 dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Ortsvorsteher ist von jeder Sitzung zu verständigen, auch wenn keine Angelegenheiten des Ortsverwaltungsteiles zu behandeln sind.


Beiziehung von Sachverständigen
Den Beratungen dieser Ausschüsse können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden.
Die Beiziehung erfolgt durch den Obmann auf Grund eines diesbezüglichen Beschlusses des Ausschusses. Ohne einen solchen Beschluß dürfen Sachverständige oder Auskunftspersonen nicht beigezogen werden.
Die Sachverständigen und Auskunftspersonen sind nicht verpflichtet, der Einladung zur Teilnahme an den Ausschußsitzungen zu folgen.


Sachverständige wirken an der Sachverhaltsermittlung mit, indem sie aus Tatsachen auf Grund ihres besonderen Fachwissens Schlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Umständen ziehen, die ihrerseits der Behörde eine Schlußfolgerung auf die entscheidungsrelevanten Tatsachen ermöglichen.


Auskunftspersonen sind Personen, die über einzelne Tatsachen, oder über zusammenhängende komplexe Materien, demnach also über Zustände und Verhältnisse Auskunft geben können.