Zusammensetzung der Ausschüsse
Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse bestimmt der Gemeinderat. Jedem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören.

Die Mitglieder eines Ausschusses werden (aus der Mitte des Gemeinderats) nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes bestellt, wobei die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands sinngemäß anzuwenden sind.

Demnach ist wie folgt vorzugehen:

Die zu vergebenden Ausschuss-Sitze werden auf die Gemeinderatsparteien aufgrund der Wahlzahl verteilt.

Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:

  1. Die Zahl der Mandate der einzelnen Parteien im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben;
  2. unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel, usw. (wobei die Bruchteile ebenfalls zu ermitteln sind);
  3. alle auf diese Weise ermittelten Zahlen sind, ohne Unterschied, ob sie einmal oder mehrmals vorkommen, nach ihrer Größe geordnet untereinander anzuschreiben;
  4. sodann ist die Wahlzahl zu ermitteln; als solche gilt die Zahl, die in dieser Reihe die sovielte ist, wie die Zahl der zu vergebenden Mandate beträgt.
  5. Jede Partei erhält soviele Mandate, als die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate enthalten ist.


Haben zwei oder mehrere Parteien denselben Anspruch auf ein Mitglied im Ausschuss, so fällt dieses jener Gemeinderatspartei zu, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Zahl der auf ihren Wahlvorschlag entfallenden Stimmen (Parteisummen) erreicht hat.

Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen auf einen Ausschuss-Sitz denselben Anspruch haben, entscheidet das zu ziehende Los.

Beispiel:

Zu vergebende
Ausschuss-Sitze: 7
Zahl der Mandate der einzelnen Gemeinderatsparteien
A
B
C
D
12
8
3
2
6
4
1,50
1
4
2,66
1
0,66
3
2
0,75
0,5

Die Wahlzahl ist: 3

         Gemeinderatspartei A erhält: 12 : 3 = 4 Sitze
         Gemeinderatspartei B erhält:    8 : 3 = 2 Sitze
         Gemeinderatspartei C erhält:    3 : 3 = 1 Sitz