Bestellung des Ortsvorstehers

Im Falle des Bestandes eines Ortsverwaltungsteiles ist auch die Bestellung eines Ortsausschusses und eines Ortsvorstehers geboten. Die Gem.O-Novelle hat diesem Umstand nicht Rechnung getragen, indem festgelegt worden ist, dass ein Ortsvorsteher bestellt werden kann. Wenngleich Ortsverwaltungsteile nur bloße Verwaltungssprengel (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) sind, stehen ihnen doch bestimmte Mitwirkungsrechte in der Gemeindeverwaltung zu. Daher muss zur Wahrnehmung dieser Rechte ein Organ (der Ortsausschuss) eingerichtet und folglich auch ein Ortsvorsteher bestellt werden.
Sollten die Voraussetzungen für den weiteren Bestand eines Ortsverwaltungsteiles nicht mehr bestehen (§ 1 Abs. 3), dann steht es dem Gemeinderat zu, mittels einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses diese Unterteilung aufzuheben.
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In jenem Ortsverwaltungsteil, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann entweder der Bürgermeister die Funktion des Ortsvorstehers selbst wahrnehmen oder kann der Bürgermeister ein im Ortsverwaltungsteil wohnhaftes Mitglied des Gemeindevorstands zum Ortsvorsteher bestellen.
In allen anderen Ortsverwaltungsteilen kann der Bürgermeister ein im betreffenden Ortsverwaltungsteil wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zum Ortsvorsteher bestellen.
Für den Fall, dass sich kein im Ortsverwaltungsteil wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats bereit erklärt, diese Funktion zu übernehmen, kann der Bürgermeister eine Person, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Ortsverwaltungsteil hat, für den sie bestellt wird, zum Ortsvorsteher bestellen.
Keinesfalls darf der Bürgermeister in jenem Ortsverwaltungsteil, in dem er nicht seinen Wohnsitz hat, die Funktion des Ortsvorstehers selbst wahrnehmen.

Der Ortsvorsteher wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt.
Zum Ortsvorsteher kann nur eine Person bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Ortsverwaltungsteil hat, für den sie bestellt wird.
Die Bestellung des Ortsvorstehers sowie die ihm übertragenen Aufgaben sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
Vor der Kundmachung ist seine Bestellung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
Wirksam wird die Bestellung mit dem Zeitpunkt der Kundmachung.

Wenn der Bürgermeister die Funktion als Ortsvorsteher selbst wahrnimmt, so hat er dies dem Gemeinderat mitzuteilen und seine Funktionsausübung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen; mit dem Zeitpunkt der Kundmachung wird seine Funktion wirksam.
 


Die "Funktionsperiode" des Bürgermeisters ist abhängig von der Funktionsdauer des Gemeinderats; diese beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder und endet mit der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder.


Beiziehung zur Gemeinderatssitzung
Der Bürgermeister ist verpflichtet, den Ortsvorsteher (sofern er nicht ohnedies Mitglied des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes ist) den Sitzungen des Gemeinderates beizuziehen, wenn Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, entschieden werden.