Abberufung des Ortsvorstehers
Der Ortsvorsteher kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Seine Abberufung ist vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Die Abberufung wird mit der Kundmachung (Anschlag an der Amtstafel) wirksam.
Die Abberufung kann ohne Angabe einer Begründung erfolgen.

Der Ortsvorsteher kann jederzeit von seiner Funktion zurücktreten.