S. die Ausführungen zu den
sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des § 38 über die
Tagesordnung des Gemeinderats.

Tagesordnung
Der Ortsvorsteher setzt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt „Allfälliges“ abzuschließen; eine Beschlussfassung unter diesem Punkt ist jedoch nur zulässig, wenn der Ausschuss dies einstimmig beschliesst.


Absetzung eines Tagesordnungspunktes
Der Ortsvorsteher ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand vor Beginn der Sitzung abzusetzen, ausgenommen jedoch in folgenden Fällen:

  • wenn die Einberufung wenigstens von einem Viertel der Ortsausschussmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes schriftlich verlangt worden ist,
  • wenn die Behandlung eines Tagesordnungspunktes vom Ortsausschuss einstimmig beschlossen worden ist,
  • wenn die Aufnahme eines in den Wirkungsbereich des Ortsausschusses fallenden Gegenstandes in die Tagesordnung der nächsten Ortsaussschusssitzung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Orstausschusses schriftlich verlangt worden ist,
  • wenn eine ordnungsgemäß einberufene Osrtausschussitzung nicht beschlussfähig war und unter Berufung hierauf eine neuerliche Sitzung einberufen wird, die von mindestens einem Viertel der Ortsausschussmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird.

  • Verpflichtung zur Aufnahme eines Tagesordnungspunktes
    Der Ortsvorsteher ist verpflichtet, einen in den Wirkungsbereich des Ortsausschusses fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Ortsausschusssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ortsausschusses in einer den Ortsverwaltungsteil berührenden Angelegenheit schriftlich verlangt wird.

    Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Ortsausschuss dies einstimmig beschließt. Solche Anträge kann jedes Mitglied des Ortsausschusses stellen.

    Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Ortsvorsteher.