Ortsvorsteher
Der Gemeinderat ist verpflichtet, den Verwaltungssprengel des Gemeindegebietes in Ortsverwaltungsteile zu unterteilen.Für jeden Ortsverwaltungsteil ist ein Ortsvorsteher zu bestellen.
Der Ortsvorsteher ist ein Hilfsorgan des Bürgermeisters, das seinen Weisungen unterworfen ist.


Ein Ortsverwaltungsteil ist ein Teil des Gemeindegebietes, der zur unmittelbarenVertretung der Interessen der Gemeindemitglieder dieses Gebietes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einzurichten ist. >>>>>


Verantwortlichkeit des Ortsvorstehers
Der Ortsvorsteher ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich (§ 48 Abs. 1). Allerdings ist zu bedenken, dass der Ortsvorsteher vom Bürgermeister bestellt und von ihm jederzeit abberufen werden kann; es ist daher eine Verantwortlichkeit gegenüber dem Gemeinderat wohl nicht (mehr) anzunehmen, weil die Änderung des Bestellungsmodus des Ortsvorstehers (vormals durch den Gemeinderat) durch die GemO-Novelle 1992 nicht berücksichtigt worden ist. (Ebenso ist die Anordnung obsolet, wonach die Bestimmungen über die Befangenheit "im Falle der Abberufung . . . der Ortsvorsteher" durch den Gemeinderat nicht gelten (§ 49 Abs. 5 Z 4).


Rechte des Ortsvorstehers
Der Ortsvorsteher hat das Recht, zu verlangen, dass ein in den Wirkungsbereich des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes fallender Gegenstand, der eine den Ortsverwaltungsteil berührende Angelegenheit betrifft, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen wird.
Der Bürgermeister hat einem solchen Begehren Rechnung zu tragen.
Der Ortsvorsteher hat auch das Recht, an den Sitzungen von Ausschüssen (ausgenommen den Prüfungsausschuß) teilzunehmen.


Anhörungsrecht des Ortsvorstehers
Der Ortsvorsteher hat das Recht, vor jeder Entscheidung bzw. Beschlussfassung der Gemeindeorgane über Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen (mit Ausnahme des behördlichen Aufgabenbereichs) gehört zu werden.
Sofern der Ortsvorsteher nicht Mitglied des Gemeinderats oder des Gemeindevorstands ist, ist er den Sitzungen des Gemeinderats bzw. des Gemeindevorstands über solche Angelegenheiten mit beratender Stimme beizuziehen.

Im Hinblick auf die besondere Rechtsstellung des Ortsvorstehers (beratende Stimme im Gemeinderat und Gemeindevorstand) ist er zu Gemeinderats- und Gemeindevorstandssitzungen rechtzeitig und vor allem im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse so einzuladen, dass er an den Sitzungen auch tatsächlich teilnehmen kann, zumal er keinen Vertreter hat.

Es wird sich daher die Einladung des Ortsvorstehers zu diesen Sitzungen zumindest nach den Bestimmungen, wie sie für die Einladung der Mitglieder des Gemeinderats zu Gemeinderatssitzungen gelten (>>>>), zu richten haben.