Die örtliche Gesundheitspolizei hat die Aufgabe, jene Gefahren zu bekämpfen, die der Gesundheit der örtlichen Gemeinschaft drohen. Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich sind den Gemeinden auf dem Gebiet der Organisation des Sanitätsdienstes erwachsen. Demnach hat jede Gemeinde zum Zwecke der fachlichen Besorgung der ihr nach Maßgabe bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben einen Arzt (Gemeindearzt) anzustellen.