Unter „örtlicher Marktpolizei“ versteht man Massnahmen zur Regelung und Überwachung des Marktverkehrs; dieser fällt im gesamten Umfange (auch bezüglich der Zuweisung und des Widerrufes von Marktständen) in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Unter "Markt" ist eine Veranstaltung zu verstehen, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) zu bestimmten Markttagen und Marktzeiten Waren feilgeboten und verkauft werden. Ein Markt darf nur auf Grund einer Verordnung der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, stattfinden.

Die Vergabe des Marktplatzes an die Marktbesucher ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches. Die Gemeinden dürfen von den Marktbesuchern für die Benützung der Markteinrichtungen nur dann privatrechtliche Entgelte verlangen, wenn sie hiefür keine Abgaben auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und des Finanzausgleichsgesetzes 1993 einheben.
Solche Entgelte dürfen nur als Vergütung für den überlassenen Raum, den Gebrauch von Marktständen und Gerätschaften und für andere mit der Abhaltung des Marktes verbundene Auslagen eingehoben und nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb der Markteinrichtungen aufgewendeten Beträge erforderlich ist.

Auch die Erlassung einer Marktordnung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; sie bedarf der Genehmigung des Landeshauptmannes. Die Bezeichnung ,,Marktgemeinde" allein berechtigt die Gemeinde nicht zur Abhaltung eines Marktes; es gelten diesbezüglich die Bestimmungen der Gewerbeordnung.

Unter einem Gelegenheitsmarkt („Quasimarkt”) ist eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung zu verstehen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten wird. Ein Gelegenheitsmarkt darf nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde, in der die Veranstaltung abgehalten werden soll, stattfinden.