Durch die Ermächtigung zur Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben kann die Gemeinde nach ihren Bedürfnissen das Gemeindeamt einrichten, eine Geschäftseinteilung vornehmen und überhaupt alle jene organisatorischen Maßnahmen treffen, die sie für sachgerecht und zweckentsprechend hält.