ORTSPOLIZEILICHE VERORDNUNGEN


In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs hat der Gemeinderat das Recht ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen.

Gegenstand dieses Verordnungsrechtes ist also der eigene Wirkungsbereich und innerhalb dieses eigenen Wirkungsbereiches die Ortspolizei.


Selbständiges Verordnungsrecht
Das Reht der Gemeinde, ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen, wird als „selbständiges“ Verordnungsrecht bezeichnet, weil die Gemeinde solche Verordnungen „nach freier Selbstbestimmung“ erlassen kann, und zwar unmittelbar gestützt auf die Bundesverfassung. Es bedarf also keiner Ermächtigung durch den Gemeinderechtsgesetzgeber oder durch ein Materiengesetz. (Von diesem selbständigen Verordnungsrecht zu unterscheiden ist das Recht jeder Verwaltungsbehörde, Durchführungsverordnungen zu erlassen.)


Ortspolizei
Unter dem Begriff der Ortspolizei versteht man jenen Teil der Sicherheitspolizei, der (im ausschließlichen oder überwiegenden) Interesse der (in der Gemeinde verkörperten örtlichen) Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

Die Ortspolizei umfasst die örtliche Sicherheitspolizei und die Verwaltungspolizei.


Örtliche Sicherheitspolizei
Zur Sicherheitspolizei gehören jene Maßnahmen, die der Abwehr der allgemeinen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung dienen. Eine allgemeine Gefahr ist eine solche, die keiner bestimmten Verwaltungsmaterie zugeordnet werden kann.


Örtliche Verwaltungspolizei
Unter dem Begriff „Verwaltungspolizei” versteht man Maßnahmen, die gegen besondere Gefahren gerichtet sind, also einer konkreten Verwaltungsmaterie zuzuordnen sind. Sie haben nicht ausschließlich polizeilichen Charakter, sondern können darüber hinaus sogar den Zweck verfolgen, das Wohl des Einzelnen und des Gemeinschaftslebens zu fördern.

Die Gemeinde kann also sowohl im Bereich der örtlichen Sicherheitspolizei als auch in der (örtlichen) Verwaltungspolizei, soweit die betreffenden Angelegenheiten das örtliche Gemeinschaftsleben stören, selbständige Verordnungen erlassen. Als solche Angelegenheiten kommen beispielsweise in Betracht: Veranstaltungs-, Straßen-, Markt-, Gesundheits-, Sittlichkeits-, Bau- und Feuerpolizei, aber auch alle in Gesetzen als Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches bezeichnete Materien.


Zuständiges Organ
Zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen ist nur der Gemeinderat berechtigt. Die Gemeinde ist auch berechtigt, auf Grund des selbständigen Verordnungsrechtes individuelle Verwaltungsakte (Bescheide, faktische Amtshandlungen) zu setzen.

In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Bundes oder des Landes gibt es kein selbständiges Verordnungsrecht der Gemeinden, ebenso nicht in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung.


Voraussetzungen zur Erlassung einer ortspolizeilichen Verordnung
Eine Verordnung darf zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender Missstände erlassen werden. Es genügt also zur Erlassung einer ortspolizeilichen Verordnung eine bloß abstrakte Gefährdung. Außerdem muss die Verordnung ein taugliches polizeiliches Mittel zur Abwehr und zur Beseitigung bereits bestehender Missstände und Gefahren bilden. (So kann beispielsweise eine Verordnung erlassen werden, die die Inbetriebnahme von mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Rasenmähern oder Modellflugzeugen untersagt.
Daraus folgt, dass eine Verordnung nur erlassen werden darf, wenn der Missstand spezifisch die betreffende Gemeinde (das örtliche Gemeinschaftsleben) stört, wenngleich nicht auszuschließen ist, dass der Missstand auch andere Gemeinden erfassen kann. Hiebei liegt es im Wesen einer ortspolizeilichen Verordnung, dass sie auf die lokalen Besonderheiten Bedacht zu nehmen hat und dass dadurch auftretende Divergenzen, wie dieselbe Angelegenheit in verschiedenen Gemeinden geregelt ist, sachlich gerechtfertigt sind.


Kundmachung der Verordnung
Die Verordnung ist öffentlich kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen.


Gesetzwidrigkeit selbständiger Verordnungen
Ortspolizeiliche Verordnungen sind - wenn sie gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen verfassungswidrig und daher unzulässig. Es muss daher bei der Frage der Zulässigkeit der Erlassung von selbständigen Verordnungen geprüft werden, ob sie nicht gegen bereits bestehende Vorschriften verstoßen, d. h. ob nicht bereits eine grundsätzlich abschließende gesetzliche Regelung bezüglich der den Missstand erregenden Angelegenheit besteht. Es wird daher eine ortspolizeiliche Verordnung dann nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen, wenn zwar für bestimmte Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Gesetze erlassen wurden, diese gesetzlichen Regelungen aber nicht ausreichen, dem mit der ortspolizeiliche Verordnung bekämpften Missstand, bzw. der aktuellen und konkreten Gefährdungssituation abzuhelfen.


Festsetzung einer Strafe
In der Verordnung ist die Nichtbefolgung der Bestimmungen ausdrücklich als Verwaltungsübertretung zu erklären. Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass die Nichtbefolgung mit Geldstrafen bis zu 1.100 € bestraft werden kann. Hiebei ist zu beachten, dass in der Verordnung dieser Strafrahmen explizit festzulegen ist. Die Gemeinde darf demnach in der Verordnung nur Tatbestände festlegen, nicht aber Strafsätze (Rahmen der Geldstrafe).

Die Bestrafung wegen Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung darf nur aufgrund eines Verfahrens nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes erfolgen.
Die Bestrafung obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.
Gegen den Bescheid des Bürgermeisters ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat möglich .