Unter örtlicher Sicherheitspolizei versteht man jenen Teil der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes. Darunter ist die Regelung etwa folgender Angelegenheiten zu verstehen:

  • Maßnahmen zum Schutz von Grünanlagen,
  • Regelung der Haustorsperre,
  • Verbot des Betretens gefährlicher Orte (Steinbruch, Höhle)
  • Maßnahmen gegen die Anhäufung von Unrat
  • Verbot, Tauben abzuschiessen,
  • Beschränkung des Befahrens von Friedhofswegen,
  • Verbot des Badens in Schotterteichen.

Die örtliche Sicherheitspolizei umfasst also jene Maßnahmen, die der Abwehr und Unterdrückung der allgemeinen - mit einer bestimmten Verwaltungsmaterie in Verbindung sehenden - Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit und öffentliche Ruhe und Ordnung im Inneren dienen.
Hingegen ist die „Landstreicherei“ keine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei, sehr wohl aber die Bettelei, soweit sie nicht über den örtlichen Rahmen hinausgeht.